Allgemeine Geschäftsbedingungen der MB3 Projekt GmbH

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen, soweit nicht andere Vereinbarungen von uns schriftlich bestätigt werden.  Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Auftraggeber haben für uns keine verpflichtende Wirkung

Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur insofern, als ihnen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

1) Allgemeine Vertragsbestimmungen

a) Allgemeine Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden, die bei den Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages getroffen werden, werden nur durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich. Dasselbe gilt für nach Vertragsabschluss getroffene mündliche Nebenvereinbarungen.

2) Lieferfristen / Leistungstermine

a) Lieferfristen oder Leistungstermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
b)
Vereinbarte Lieferfristen beziehen sich jeweils auf Kalenderwochen
c)
Die Lieferfrist bis zu dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin beginnt
c.i) 
mit dem Erlöschen eines eventuell dem Käufer eingeräumten Rücktrittsrechts;
c.ii)
mit der Bekanntgabe der genauen Maße bei Verträgen mit Circa-Angaben; oder nach Durchführung eines vereinbarten Aufmaßes;
c.iii)
mit einem vertraglich vereinbarten Aufmesstermin.
d)
Geraten wir mit der Lieferung oder mit dem Leistungstermin in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachliefer- bzw. Leistungsfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben muss: Bei einer vereinbarten Lieferzeit oder Leistungstermin bis zu 4 Wochen eine Nachfrist bis zu 2 Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit oder Leistungstermin zwischen 4 und 9 Wochen eine Nachfrist von 3 Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit oder Leistungstermin ab 10 Wochen eine Nachfrist von 4 Wochen.
e)
Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Streiks und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen bei uns oder bei unserem Lieferanten führen, verlängern sich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.  Wir sind zu in sich abgeschlossenen Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.


f)
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann. Bei Bedarf vereinbaren wir spezielle Montagetermine und die voraussichtliche Dauer. Alle vereinbarten Termine gelten als hinfällig, wenn diese aus Verschulden des Käufers, aus Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, ihm sonst zurechenbarer Personen oder aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können. In solchen Fällen sind neue Montagetermine zu vereinbaren, wobei entstandene Zusatzkosten in Rechnung gestellt werden.
g) Die Auslieferung erfolgt, sofern im Kaufvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde, frei Haus bzw. frei Baustelle, hinter die erste verschlossene Türe. Auf ein weiteres Vertragen, vor allem in obere Geschosse, besteht kein Anspruch. Der Käufer haftet dafür, dass die angegebene Lieferanschrift mit einem Lastkraftwagen samt Anhänger erreichbar ist. Anderenfalls gerät der Käufer in Annahmeverzug.

3) Nachträgliche Änderungen

a) Nachträgliche Änderungswünsche werden gerne bis 8 Wochen vor dem Liefertermin akzeptiert, sofern die Produktion noch nicht begonnen wurde bzw. von Seiten der Produktion noch Änderungen möglich sind. Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen nach Produktionsbeginn einen Mehrkostenaufwand zur Folge haben, welchen wir berechtigt sind, in Rechnung zu stellen.

4) Mängelrügen

a) Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich geltend gemacht werden. Mängelrügen für offensichtliche Mängel werden nur dann berücksichtigt, wenn uns der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung die Mängel schriftlich angezeigt hat. Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns von unserer Gewährleistungsverpflichtung.
b) Der Käufer hat bei Selbstabholungen die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig erfüllt.

5) Gewährleistung

a) Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:
e.i.1)
Sind Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl das Stück kostenlos ausbessern oder/und kostenlos Ersatz liefern.
e.i.2)
Zur Vornahme dieser Handlung, auch soweit zumutbar in seiner Wohnung, hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls sind wir von der Gewährleistungsverpflichtung frei.
e.i.3)
Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
b) Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.
c) Geringe Abweichungen von den angegebenen Messdaten der zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und soweit dem Käufer zumutbar auch zulässig.
d) Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
e) Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern. Als Waren gleicher Art und Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
f) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
g) Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in der bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Flächen der Front. Die Mitverwendung anderer geeigneter Holz- sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und zulässig.
h) Grundsätzlich erfolgt eine Produkthaftung, sofern nicht anders schriftlich geregelt,  nach den Bestimmungen des Möbelherstellers, für Geräte entsprechend des Elektrogeräteherstellers.


6) Zahlungsbedingungen und Verzug

Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Bruttoauftragswertes fällig, diese ist binnen 7 Tagen per Überweisung zu entrichten. Weitere 40 %  des Bruttoauftragswertes  müssen spätestens eine Woche vor Lieferung auf unserem Konto eingelangt sein. Bei Nichteinhaltung erfolgt keine Abladung bzw. Herausgabe der bestellten Ware und der Wegfall aller gewährten Rabatte und Skontos. Der Restbetrag ist nach ordnungsgemäßer Herstellung der Küche (gemäß Abnahmeprotokoll) sofort in bar oder per Überweisung zur Zahlung fällig. Bei Selbstabholung ist der gesamte im Kaufvertrag vereinbarte Betrag vor dem Beladen zu entrichten.
Teillieferungen oder Teilleistungen sind abzunehmen und zu bezahlen. Anzahlungen werden mit der letzten Teillieferung oder Teilleistung verrechnet.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie eingebaut und/ oder verarbeitet ist. Bei - auch unverschuldeten -Zahlungsverzug gelten 8% Verzugszinsen sowie der Ersatz sämtlicher Mahn und Inkassospesen als vereinbart.
Bei Zahlungsverzug wird von unserer Seite nur 1x gemahnt und werden Mahnspesen in Höhe von EUR 30,- zzgl. USt verrechnet. Sofern nicht binnen 7 Tagen der Zahlungseingang erfolgt, wird ein Inkassobüro mit der Forderungseinziehung beauftragt bzw. werden in weiterer Folge rechtliche Schritte eingeleitet. Die dadurch anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Zahlungsverzug sind wir von allen Leistungen und Lieferverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten. 
Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit eines Käufers vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.
Der Käufer kann gegen von uns geltende Ansprüche nur mit solchen Forderungen aufrechnen, welche gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt wurden. Die kompensationsweise Geltendmachung von Gegenforderungen des Käufers aller Art ist ausgeschlossen.


7) Vertragsrücktritt / Stornobedingungen

Sollte der Käufer den Auftrag stornieren wollen, oder treten wir vom Vertrag aus Gründen zurück, die der Käufer zu vertreten hat, so hat dieser eine 30%ige Stornogebühr zu entrichten, mind. jedoch EUR 1.000,- zzgl. USt als Planungs- und Beratungsaufwand, sofern die Ware noch nicht in der Produktion ist. Ist die Ware bereits in Produktion, ist eine Stornierung nicht mehr möglich und somit eine 100%ige Stornogebühr fällig.

8) Eigentumsvorbehalt

a) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und sonstiger Nebenansprüche wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen mehr. unser Eigentum. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich übereigneten Waren. Im Übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder den Verlust der Vorbehaltsware.
b)
Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten der Wahrung unserer Eigentumsrechte.


c)
Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Alle durch die Zurücknahme der Waren entstehenden Kosten sind vom Käufer zu tragen.
d) In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.


9) Zusatzarbeiten

Installationsarbeiten (wie Gas, Wasser. Elektrik usw.) werden von uns nicht ausgeführt und sind durch konzessionierte Unternehmen durchzuführen. Kundeneigene Geräte und Spülen sowie andere Sonderelemente werden durch die von uns beauftragten Sub-Unternehmer nicht montiert.
Für Nebenabreden zwischen Bauherr und Monteur übernehmen wir keinerlei Haftung!

10) Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Es gilt österreichisches materielles Recht, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Wien. Gerichtsstand ist das für Handelssachen in Wien, 1. Bezirk zuständige Gericht, so soweit der Käufer das Geschäft nicht als Konsument abschließt. Wir haben jedoch das Recht, auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Vertragspartners zu klagen.

11) Sonstiges 
a) Zu beachten sind  die vom Hersteller angegebenen Pflegehinweise für die Oberfläche der Küchenmöbel und Arbeitsplatten sowie für Elektrogeräte und Zubehör. Für eineunsachgemäße Anwendung und Pflege übernehmen wir keine Gewährleistung.
b)
Werden vom Käufer Pläne beigestellt bzw. Maßangaben gemacht, haftet er für die Richtigkeit, sofern nicht ihre Richtigkeit offenkundig ist oder Natur Maß vereinbart wurde. Grobe Abweichungen von Maßangaben des Käufers gehen zu Lasten des Käufers und werden extra verrechnet.
c)
Mehrere Käufer haften für die Erfüllung aller im Kaufvertrag übernommen Verpflichtungen als Solidarschuldner zu ungeteilter Hand.
d)
Der Käufer stimmt zu, dass seine personenbezogenen Daten bis auf seinen Widerruf in unserer Kundendatei aufgenommen werden.
e)
Liefer- und Montagekosten sind im Verkaufspreis nicht inkludiert und werden separat verrechnet, sofern im Kaufvertrag nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Liefer- und Montagekosten sind unmittelbar nach Übergabe der Rechnung,
Abschluss der Lieferung und/oder Montage zur Zahlung fällig.


12) Ergänzende Bestimmungen für Käufer mit Wohnsitz /Sitz in Deutschland

Für Käufer mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland geltende folgende ergänzende Regelungen:
a)
Wir behalten uns bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Käufers (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) aus dem zwischen den Parteien bestehendem Vertragsverhältnis das Eigentum an der gelieferten Ware vor.
b)
Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Eigentümer, jedoch ohne Verpflichtungen für uns. Erlischt (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart dass das (Mit-)Eigentum des  Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Wir verwahren das (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an denen uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
c)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Die erst im Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an uns ab. Der Verkäufer ermächtigt uns unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im Namen des Käufers, jedoch für unsere Rechnung einzuziehen. Von jedem Verkauf hat uns der Käufer sofort vollständig und umfassend zu verständigen.
d)
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer sofort auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.
e)
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag.




Stand 1.1.2016